Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Gebäudemanagement-Leistungen
Präambel
Der AW Reinigungsdienst UG (haftungsbeschränkt) – im Folgenden Auftragnehmer – erbringt für seine Kunden – im Folgenden Auftraggeber – gewerblich Reinigungsdienstleistungen im Bereich der Reinigung von Ferienhäusern und anderen gewerblich genutzten Objekten sowie im Bereich der Bauendreinigung. In diesem Rahmen erstellt der Auftragnehmer für seine Auftraggeber Angebote und schließt mit diesen Verträge über die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen, für die die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), eine juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Verträge mit dem jeweiligen Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer bei jedem weiteren Vertragsschluss erneut und ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wird. Dem Auftraggeber werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch in jedem Fall auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB geändert werden oder vollständig wegfallen, wird dem Auftraggeber eine aktualisierte Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderung
2.1 Die vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote für Reinigungsdienstleistungen sind unverbindlich und dienen lediglich der Information des Auftraggebers. Das Vertragsverhältnis kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Soweit keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, tritt an deren Stelle der Zeitpunkt der zuletzt erfolgenden Unterschrift der schriftlichen Vertragsurkunde.
2.2 Auftragsbeschränkungen oder Auftragserweiterungen durch den Auftraggeber führen nur dann zu einer Änderung des bereits geschlossenen Vertrages, wenn sie dem Auftragnehmer von hierzu autorisierten Personen nach Art und Umfang in Textform mitgeteilt werden und der Auftragnehmer diesen zustimmt. Im Ausnahmefall kann die Mitteilung durch die hierzu autorisierten Personen mündlich erfolgen. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn die Geschäftsführung nicht erreichbar ist. Zu den autorisierten Personen in diesem Sinne gehören die Objektreinigungskräfte.
3. Leistungserbringung
3.1 Soweit es nach begründeter Einschätzung des Auftragnehmers wegen des Umfangs oder der Häufigkeit der vorzunehmenden Reinigungsdienstleistungen zweckmäßig ist, dass die für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Gerätschaften und Reinigungsmittel beim Auftraggeber verbleiben, nimmt der Auftraggeber diese Gerätschaften und Materialien in Verwahrung. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Gerätschaften und Materialien des Auftragnehmers in einem abschließbaren und gegen unbefugten Zugriff geschützten Raum oder Schrank oder ähnlichem Ort aufzubewahren. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugang zum Aufbewahrungsort zu verschaffen, soweit dies für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Erbringung der vertraglichen Leistung in das Objekt und dessen Besonderheiten einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen.
3.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von den während der Durchführung der Reinigungsleistungen beim Auftraggeber anfallenden Kosten für Wasser, Strom und Müllbeseitigung frei.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen während der vereinbarten Leistungszeit den Zugang zu den zu reinigenden Objekten zu verschaffen. Die für die Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind dem Auftragnehmer rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Abnahme
4.1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb 3 Tagen nach Fertigstellung der Werkleistung durch den Auftragnehmer und vor dem Beginn der nachfolgenden Werkleistung des Auftragnehmers bestehende Mängel in Textform anzeigt. Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist keine Abnahme möglich sein sollte, weil der Auftraggeber besondere entgegenstehende Gründe nachgewiesen hat oder das zu reinigende Objekt nicht innerhalb der Frist im gewöhnlichen Betrieb in Gebrauch genommen werden kann, vereinbaren die Vertragsparteien einen gesonderten Termin zur Abnahme. Soweit nach Satz 2 dieser Ziffer ein gesonderter Termin zur Abnahme der Werkleistung des Auftragnehmers vereinbart wird, ist der Auftragnehmer nicht zur Erbringung von Leistungen an dem noch nicht abtgenommenen Werk verpflichtet.
4.2. Bei einmaligen Werkleistungen des Auftragnehmers, wie beispielsweise einer Bauendreinigung erfolgt die Abnahme nach Meldung der Fertigstellung des gesamten Werks oder – sofern es sich bei der Leistung des Auftragnehmers um eine teilbare Leistung handelt abschnittsweise nach Meldung der Fertigstellung des betreffenden räumlich abgrenzbaren Abschnitts – und Aufforderung zur Abnahme durch den Auftragnehmer. Die Bestimmungen der Ziffer 4.1 dieser AGB gelten entsprechend.
5. Entgelt
Die im Angebot oder Vertrag festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements, so verändert sich auch der Preis des Endproduktes insoweit, als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt.
6. Leistungshindernisse
6.1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer das für die Leistungserbringung vorgesehene Personal bei überraschendem Eintritt einer Situation nach Ziff. 6.2 Satz 1 oder Ziff. 7.2 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder mangels Einsatzmöglichkeit bei anderen Objekten oder ähnlichen Situationen nicht anderweitig einsetzen kann, vereinbaren die Parteien die Ersparnis mit 10% des Entgelts. In sonstigen Fällen wird die Ersparnis mit pauschal 70 % des Entgelts vereinbart. Dem Auftraggeber bleibt in beiden Fällen der Nachweis einer höheren Ersparnis unbenommen.
6.2 Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, soweit deren Ausführung infolge dieser Umstände unmöglich wird, oder zweckentsprechend umzustellen. Das zu leistende Entgelt reduziert sich in diesen Fällen um den Betrag, den der Auftragnehmer durch die Unterbrechung oder Umstellung der Leistungspflicht erspart.
7. Haftung
7.1 Für Schäden, die nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bestehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn die Schäden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dies gilt auch für solche Schäden, die an anderen als den vom Auftragnehmer bearbeiteten Objekten infolge der Mangelhaftigkeit der Leistung des Auftragnehmers entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden), es sei denn, dass der Mangelfolgeschaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) durch den Auftragnehmer beruht.
7.2 Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am zu reinigenden Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nur vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Dasselbe gilt für Schäden, die durch behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt entstanden sind.
7.3 Die Haftung des Auftraggebers für vertragstypische vorhersehbare Schäden die nachweislich im Rahmen der erbrachten Leistungen verursacht wurden, wird ausdrücklich auf die Deckungshöchstsumme entsprechend den Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass es sich um einen vertragsuntypischen unvorhersehbaren Schaden handelt, der über die Deckungssumme der Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden hinausgeht.
7.4 Der Auftraggeber und seine Erfüllungsgehilfen haften jeweils für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit hinsichtlich solcher Schäden, die an den vom ihm in Verwahrung genommenen Gerätschaften und Materialien des Auftragnehmers durch nicht ordnungsgemäße Verwahrung oder durch Wasser, Feuer, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines Mitverschuldens des Auftragnehmers oder Dritter unbenommen.
7.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für einen Schaden, der auf eine unterbliebene Einweisung des Auftragnehmers oder des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals in die Örtlichkeiten des Auftraggebers oder eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung von Informationen über die Art und die Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände durch den Auftraggeber oder eine sonstige Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückzuführen sind, soweit die Schäden nicht allein auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Monatspauschalen sind jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig und zahlbar.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges einzustellen, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts frei wird.
8.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles erfolgt eine Zahlungserinnerung, bei weiterem Ausbleiben der Zahlung erfolgt die erste Mahnung und weitere. Während des Schuldnerverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5% bei Geschäften mit Verbrauchern und 9% bei Geschäften zwischen Unternehmen plus dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.
9. Kündigung
9.1 Ein unbefristetes Vertragsverhältnis ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
9.2 Die Kündigung bedarf der Textform, soweit nicht schriftlich im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
9.3 Die Kündigungsfrist vertraglich gebundener Verhältnisse ist dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Für Klagen des Auftragnehmers und für Klagen gegen den Auftragnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Auftragnehmer seinen Geschäftssitz hat. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt sind.
11.Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.